Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Der Gesetzgeber räumt dem Unternehmer einen großen Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein. Ein Teil davon ist die Gefährdungsbeurteilung. Wie diese durchzuführen ist und was sie beinhalten muss, ist im Gesetz nicht detailliert festgeschrieben, es werden nur Grundsätze benannt. Das bedeutet, dass es keinen „richtigen“ Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind verschiedene Vorgehensweisen möglich.

Wichtig ist, dass Sie sich die potentiellen Gefahren in Ihrem Betrieb (frühzeitig) bewusst machen und erkennen, wo Handlungsbedarf besteht – bevor etwas passiert.

Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung darf keine einmalige Aktion sein, sondern sie ist Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.

Sie ist immer durchzuführen, beispielweise

  • vor Aufnahme einer Tätigkeit – als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
  • bei maßgeblichen Veränderungen am Arbeitsplatz oder im Betrieb, wie zum Beispiel- der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
    – der Änderung von Arbeitsverfahren,
    – der Änderung der Arbeitsorganisation,
    – dem Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
    – der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen, etc.

Wir unterstützen Sie dabei, die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb durchzuführen und ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Denn auch hier kann es zu einem unangekündigten Besuch von der Berufsgenossenschaft oder dem Amt für Arbeitsschutz (Bezirksregierung) kommen, die dann die Gefährdungsbeurteilung einsehen möchten.